WICHTIGE HINWEISE
Wir sind Lohnentlacker, keine Materialsachverständigen. Deshalb können wir bei den uns zur Verfügung gestellten Materialien nicht in allen Fällen, etwa unter vielschichtigen Farben, erkennen, um welches Material es sich handelt, in welchem Alterungs- und Zersetzungszustand dieses sich befindet und wie die Verarbeitung erfolgte. Der Besteller trägt daher das Risiko, dass sich das von ihm zur Bearbeitung übergebene Material nicht zum Ablaugen, bzw. Entlacken eignet. Wir haften daher nicht für Schäden, die sich aus diesen Gründen ergeben.
Um Besteller vor Schaden zu bewahren, erteilen wir folgende Hinweise, die wir aufgrund jahrelanger Erfahrung erarbeitet haben:
1. Holz ist von ungleicher Beschaffenheit und als organischer Werkstoff der Zersetzung unterworfen. Bei Obst- und Harthölzern können sich Verfärbungen ergeben. Bei dicken Farbschichten können in Fugen und Vertiefungen leichte Farbreste stehenbleiben. Nach dem Abbeizen werden manche Hölzer, insbesondere wenn sie Witterungseinflüssen ausgesetzt waren, faserig (bes. Pitch Pine). Farbveränderungen ergeben sich aus der Holzmaterialzu-sammensetzung der Gegenstände durch die Verwendung von Splintholzanteilen, besonders bei Eiche, Pitch Fine und Kiefer.
2. Bei der Neutralisierung entstehen Salze, die möglicherweise trotz intensivem Spülen in Holzteilen verbleiben, deren Inhaltstof-fe mangels schützenden Anstriches, durch UV-Strahlen oder durch Pilzbefall schon zerstört waren, oder die mit dunklen Holzlasuren behandelt waren. Die Salze wandern dann, da sie stark hygroskopisch sind, bei Einwirkung von hoher Luftfeuchtigkeit durch den Anstrich an die Oberfläche. Hier werden sie als weiße Schleier sichtbar. Behandeln Sie diesen durch Abbürsten und Nachwaschen mit heißem Wasser und Zusatz von Essig (3 %). Eventuell müssen Sie dies wiederholen. Wenn Sie diese Schleierbildung ganz ausschließen wollen, dürfen Sie Hölzer nicht offenporig behandeln. Verwenden Sie dann Anstrichmaterialien, die das Holz porendicht abschließen.
3. Für Furnier kann keine Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber hat selbst zu prüfen, ob die uns überlassenen Teile furniert sind. Nicht deckend lackierte Eichenfurniere werden von uns besonders schonend abgebeizt. Andere Furniere eignen sich i.d.R. nicht zum Abbeizen.
4. Bei verleimtem Holz übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Verleimung dem Ablaugevorgang standhält.
5. Glas wird von unserer Lauge nicht angegriffen. Es ist jedoch denkbar, dass Spannungsbrüche entstehen, wenn das Glas im Rahmen kein »Spiel« hat. Auch dies ist daher vom Besteller zu überprüfen. Bleiverglasungen werden angegriffen.
6. Teile aus Aluminium, Sicherheitsschlösser, Türgriffe, Spiegel und Schlüssel müssen vom Auftraggeber vor Übergabe an uns ausgebaut werden. Für Sperrholz, Span- und Hartfaserplatten wird keine Gewährleistung übernommen. Zink und verzinkte Oberflächen werden angegriffen. Acryl- und andere moderne Lacke können u.U. nicht oder nur gegen Aufschlag abgebeizt werden.
7. Vor einer Weiterbehandlung des von uns entlackten Materials hat der Besteller selbst zu prüfen, ob sich der von uns freigelegte Untergrund für eine Neubeschichtung eignet. Für farbige oder getönte Decklackierung nur alkalibeständige Buntpigmente verwenden.
8. Für lose Teile, aufgeleimte Applikationen und Glasbruch kann keine Haftung übernommen werden.
9. Die bearbeiteten Teile sollten luftig gelagert und langsam getrocknet werden, um Schwindungsrisse zu vermeiden. Direkte Sonneneinstrahlung führt zu Farbveränderungen. Eine durch Wärmezufuhr beschleunigte Trocknung kann zu Spannungsrissen führen. Die Trocknung kann durch allseitiges Neutralisieren mit 5% Essig verbessert werden.
Stand April 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten, sofern der Kunde Kaufmann ist, auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Hinweise sind Mitbestandteil des Vertrages.
§ 2 Leistungsgegenstand
Gegenstand unserer Leistung ist die chemische/thermische/hydro-technische Entlackung/Reinigung der uns gebrachten Gegenstände.
§ 3 Preise
Bearbeitungspreise, Transportkosten, Rabatte und Aufmaß Art ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste. Die Preise beinhalten die Übernahme und Rückgabe der zu bearbeitenden Gegenstände ab unserem Betriebsgrundstück.
§ 4 Auftragsabwicklung
Aufträge gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Gleiches gilt für Auftragsänderungen, Vorbehalte und Nebenabreden. An- und Abtransporte der zu entlackenden Gegenstände übernimmt der Auftraggeber auf eigene Gefahr. Auf Wunsch und gegen Berechnung erfolgen Zu- und Abfuhr durch uns. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Betriebs auf den Auftraggeber über.
§ 5 Lieferzeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zusätzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
§ 6 Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit
Für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder des Leistungsverzuges kann der Auftraggeber Schadenersatz nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 7 Annahmeverzug, Abnahmeverzug
Selbstabholer sind verpflichtet, die zu bearbeitenden Gegenstände spätestens eine Woche nach Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten abzuholen. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so können wir die Rechte aus §326 BGB geltend machen. Lagerungen von Gegenständen über einen längeren Zeitraum müssen schriftlich vereinbart werden. Nach der vereinbarten Lagerdauer übernehmen wir keine weitere Haftung und verweisen auf die An- und Abnahmebedingungen.
§ 8 Gewährleistung, Haftung
Der Auftraggeber hat die bearbeiteten Gegenstände bei Abholung oder unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und zu prüfen. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Gegenstände schriftlich geltend machen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind zunächst auf das Recht, Nachbesserung zu verlangen, beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber die gesetzliche Gewährleistung geltend zu machen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind jedoch sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfül-lungs- bzw Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden, die bei der Bearbeitung der uns zur Entlackung überlassenen Gegenstände wegen unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers entstehen, haften wir nicht. Für Verluste sowie Beschädigungen der von uns in Obhut genommen Gegenstände sind wir nur insofern in Haftung zu nehmen, wenn der Schaden ausschließlich durch uns zu verantworten ist.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Möbel sind sofort und ohne Abzug zahlbar, ebenso Kleinaufträge bis € 300,-. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5% zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Hildesheim. Als Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, Hildesheim vereinbart, soweit nicht ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist.